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   VG Greifswald, 04.08.2016 - 3 A 249/15 HGW   

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VG Greifswald, 04.08.2016 - 3 A 249/15 HGW (https://dejure.org/2016,28510)
VG Greifswald, Entscheidung vom 04.08.2016 - 3 A 249/15 HGW (https://dejure.org/2016,28510)
VG Greifswald, Entscheidung vom 04. August 2016 - 3 A 249/15 HGW (https://dejure.org/2016,28510)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Greifswald, 15.10.2015 - 3 A 409/13

    Straßenbaubeitrag - gewerblicher Artzuschlag bei Nutzung eines Gebäudes als

    Auszug aus VG Greifswald, 04.08.2016 - 3 A 249/15
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 28.08.2015 - 3 B 522/15, juris Rn. 15 sowie Urt. v. 15.10.2015 - 3 A 409/13 -, juris Rn. 23 f.) ist es weder mit dem Vorteilsprinzip des § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V noch mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) zu vereinbaren, wenn die Entstehung des nutzungsbezogenen Artzuschlages davon abhängt, dass die gewerblich oder gewerbeähnlich genutzten Grundstücke in einem der in der Baunutzungsverordnung (vgl. §§ 2 ff. BauNVO) genannten faktischen (vgl. § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB) oder durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete liegen.

    Soweit die Vorschrift das Eingreifen der Vergünstigung auf Grundstücke in Wohngebieten im Sinne von §§ 2 bis 5 und 10 BauNVO sowie Wohngrundstücke in Gebieten nach § 6 BauNVO beschränkt, ist sie mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit nicht zu vereinbaren (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 15.10.2015 - 3 A 409/13 -, juris Rn. 27).

    Ergänzend sei aber darauf hingewiesen, dass es im Straßenausbaubeitragsrecht, anders als der Beklagte im Schriftsatz vom 29. Juni 2015 zu erkennen gegeben hat, nicht auf das erschließungsbeitragsrechtliche Merkmal der Bestimmung des Weges zum Anbau ankommt, sondern vielmehr darauf abzustellen ist, ob es sich bei dem Weg um eine im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinne beitragsfähige Anlage handelt (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 15.10.2015 - 3 A 409/13 -, juris Rn. 48), da einzig dies dem Sinn und Zweck der Vergünstigungsvorschrift, den Grundstückseigentümer von einer doppelten Heranziehung zumindest teilweise zu entlasten, entspricht.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2010 - 4 K 12/07

    Gültigkeit einer Trinkwasserbeitragssatzung - Tiefenbegrenzung

    Auszug aus VG Greifswald, 04.08.2016 - 3 A 249/15
    bb) Allein auf Grund des Alters der Straßenausbaubeitragssatzung und des Umstandes, dass die letzte Änderung der Satzung im Jahr 2011 nur andere Regelungsgegenstände betraf, bestehen Zweifel daran, ob die Vorschrift über die Tiefenbegrenzung in § 4 (A) Abs. 2 Nr. 2 SABS noch den von der neueren Rechtsprechung des OVG Greifswald (vgl. Urt. v. 14.09.2010 - 4 K 12/07 -, juris Rn. 72 ff.) entwickelten Anforderungen genügt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2009 - 4 L 159/09

    Zur Bestimmung des Gemeindeanteils und des Anliegeranteils in einer

    Auszug aus VG Greifswald, 04.08.2016 - 3 A 249/15
    Sie hat bei Ausübung ihres Regelungsermessens vielmehr zu berücksichtigen, dass der Gemeindeanteil dem Vorteil entsprechen muss, der der Allgemeinheit, deren Repräsentantin die Gemeinde ist, im Verhältnis zur Gruppe der Grundstückseigentümer durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage geboten wird (vgl. OVG Weimar a.a.O. sowie OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.12.2009 - 4 L 159/09 -, juris Rn. 4).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.07.2007 - 1 M 40/07

    Straßenbaubeitrag: Einstufung einer Straße als Anliegerstraße

    Auszug aus VG Greifswald, 04.08.2016 - 3 A 249/15
    Soweit der Kläger schließlich der Auffassung ist, die D.-Straße sei als Hauptverkehrsstraße einzuordnen, ist dem entgegenzuhalten, dass die D.-Straße mit einer Ausbaubreite (Fahrbahn) von nur 3, 50 m nicht einmal den vom OVG Greifswald (vgl. Beschl. v. 09.07.2007 - 1 M 40/07 -, juris Rn. 15) entwickelten Anforderungen an eine Innerortsstraße genügt, sodass sie erst recht keine Hauptverkehrsstraße sein kann.
  • OVG Thüringen, 26.06.2013 - 4 KO 583/08

    Abgrenzung der erstmaligen Herstellung einer Mischverkehrsfläche vom Ausbau einer

    Auszug aus VG Greifswald, 04.08.2016 - 3 A 249/15
    Das damit zum Ausdruck gebrachte Vorteilsprinzip gilt indessen nicht nur für die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes auf den Kreis Beitragspflichtigen, sondern gleichermaßen für die Verteilung des Aufwandes zwischen der beitragsberechtigten Gemeinde und den Beitragspflichtigen (vgl. jeweils m.w.N. VG Greifswald, Urt. v. 13.02.2012 - 3 A 1017/10 -, juris Rn. 16; OVG Weimar, Urt. v. 26.06.2013 - 4 KO 583/08 -, juris Rn. 53; Driehaus in: ders., Kommunalabgabenrecht - Band 2, § 8 Rn. 364, Stand 09/2012).
  • VG Greifswald, 28.08.2015 - 3 B 522/15

    Straßenbaubeitrag; nutzungsbezogener Artzuschlag; gewerbliche bzw.

    Auszug aus VG Greifswald, 04.08.2016 - 3 A 249/15
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 28.08.2015 - 3 B 522/15, juris Rn. 15 sowie Urt. v. 15.10.2015 - 3 A 409/13 -, juris Rn. 23 f.) ist es weder mit dem Vorteilsprinzip des § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V noch mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) zu vereinbaren, wenn die Entstehung des nutzungsbezogenen Artzuschlages davon abhängt, dass die gewerblich oder gewerbeähnlich genutzten Grundstücke in einem der in der Baunutzungsverordnung (vgl. §§ 2 ff. BauNVO) genannten faktischen (vgl. § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB) oder durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete liegen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2004 - 1 M 242/03
    Auszug aus VG Greifswald, 04.08.2016 - 3 A 249/15
    Ob diese unter Berücksichtigung des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.02.2004 - 1 M 242/03 -, juris Rn. 46) für sich genommen im hiesigen Fall ebenso zur Nichtigkeit der Straßenausbaubeitragssatzung führen, bedarf hier keiner Entscheidung.
  • VG Greifswald, 13.02.2012 - 3 A 1017/10

    Erhebung von Straßenbaubeiträgen für durchgehende klassifizierte Straßen

    Auszug aus VG Greifswald, 04.08.2016 - 3 A 249/15
    Das damit zum Ausdruck gebrachte Vorteilsprinzip gilt indessen nicht nur für die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes auf den Kreis Beitragspflichtigen, sondern gleichermaßen für die Verteilung des Aufwandes zwischen der beitragsberechtigten Gemeinde und den Beitragspflichtigen (vgl. jeweils m.w.N. VG Greifswald, Urt. v. 13.02.2012 - 3 A 1017/10 -, juris Rn. 16; OVG Weimar, Urt. v. 26.06.2013 - 4 KO 583/08 -, juris Rn. 53; Driehaus in: ders., Kommunalabgabenrecht - Band 2, § 8 Rn. 364, Stand 09/2012).
  • VG Greifswald, 28.03.2002 - 3 A 2363/97
    Auszug aus VG Greifswald, 04.08.2016 - 3 A 249/15
    Der Annahme einer wirksamen Zusicherung dahingehend, dass der Beitragssatz für die hier betroffene Ausbaumaßnahme nicht mehr als 0, 60 Euro/m2 betragen werde, steht entgegen, dass die auf die Erhebung von Kommunalabgaben gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V anzuwendende Abgabenordnung das Institut der Zusicherung nicht kennt (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28.03.2002 - 3 A 2363/97 -, juris Rn. 36).
  • VG Ansbach, 23.02.2017 - AN 3 K 16.00103

    Erfolglose Klage gegen Straßenausbaubeitrag - Erneuerung einer Straße mit

    Darüber hinaus würde sowohl ein Verzicht auf die Beitragserhebung als auch die Zusicherung (deren Existenz im Bereich des Beitragsrechts wegen Anwendbarkeit der Vorschriften der Abgabenordnung teilweise in Frage gestellt wird (so VG Greifswald, U.v. 4.8.2016 - 3 A 249/15 HGW; a.A. BayVGH B.v. 21.1.2010 - 6 CS 09.3051 - juris Rn. 13)), keinen Beitrag zu erheben, gegen zwingendes Recht verstoßen und wäre damit nichtig.
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